Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligen sich die Krankenkassen an der Finanzierung der Mütterpflegerin oder übernehmen diese. Hierfür muss ein Antrag auf Haushaltshilfe nach § 24 h oder § 38 SGB V gestellt werden. Der Antragsprozess ist bei jeder Krankenkasse unterschiedlich.
Im Antrag müssen folgende Angaben erfolgen:
- ärztliche Diagnose
- Angabe der gesetzlichen Grundlage (§§24h oder 38)
- Kontaktdaten der Leistungserbringerin / Mütterpflegerin
- IK Nummer der Leistungserbringerin / Mütterpflegerin
- Angaben zum zeitlichen Umfang der Leistung
- Stundensatz der Leistungserbringerin / Mütterpflegerin
Die Bearbeitung des Antrags dauert einige Stunden bis zu wenigen Wochen. Das ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.
Bei Privatversicherten ist die Möglichkeit zur Beantragung abhängig davon, ob die Leistung einer „Haushaltshilfe“ im jeweiligen Tarif inbegriffen ist.
Spielt die Beihilfe ebenfalls eine Rolle, übernimmt diese einen Prozentsatz der Kosten, welcher variiert. Erfahrungsgemäß handelt es sich hier um einen Pauschalbetrag pro Stunde.
Übernimmt die Krankenkasse die Leistung der Mütterpflegerin, kann diese direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Die gesetzliche Grundlage
Dies bedeutet:
- Es bedarf immer einer medizinischen Indikation.
- Es ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich.
- Es kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen.
- Es lebt mindestens ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt.
- Die Diagnose ist erforderlich und eindeutig.
- Die Leistung ist zuzahlungsbefreit, wenn § 24h greift.
- Die Leistung nach § 38 ist zuzahlungspflichtig mit ca. 5 – 10 Euro pro Einsatztag.
- Ein Antrag ist nur in akuter Bedarfssituation möglich.
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